Schwachlastregelung
Auf Wunsch des Lieferanten wird zusätzlich die Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen angewandt:
Die Schwachlastzeit beträgt täglich 8 Stunden in der Zeit von 22 – 6 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden. Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit (Schwachlastarbeit) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung (bzw. Schaltuhren). Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Nachweis des Schwachlasttarifs
Vom Lieferanten sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schwachlasttarifes gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV gegenüber dem Konzessionär nachzuweisen. Dies gilt seit dem BGH-Urteil auch für das Vorliegen der entsprechenden Preisspreizung.Dem Netzbetreiber ist, bis zum 15.12. eines jeden Jahres, vom Lieferanten vorab ein entsprechender Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu übersenden. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr. 1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr. 1a).
Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.