Direkt zu:
Netz

Grundversorgung

Gemäß § 36 Abs. 2, Satz 2 EnWG sind die Stadtwerke Böhmetal GmbH nach
§ 18 Abs. 1 EnWG als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung für Elektrizität/Erdgas verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre im Netzgebiet der Stadtwerke Böhmetal GmbH festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Als Grundversorger gilt dabei nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden mit Elektrizität/Erdgas versorgt. Eine Definition des Begriffs Haushaltskunde ergibt sich aus § 3 Nr. 22 EnWG.

Nach den uns vorliegenden Daten haben wir zum 1. Juli 2021 in unserem Netzgebiet die Stadtwerke Böhmetal GmbH als Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2, Satz 1 für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 festgestellt.